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Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2012
Die Grundsteuerbescheide 2011 gelten zunächst nur für das Kalenderjahr 2011. Vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Bescheide 2012 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2012 erhalten, für das Kalenderjahr 2012 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2011 zu entrichten haben. Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tage die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid 2012 zugegangen wäre (vgl. auch Buchstabe C des zuletzt erlassenen Grundsteuerbescheides). Auf die Rechtsbehelfsbelehrung des zuletzt ergangenen Bescheides wird verwiesen.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2012 fällig. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Hinweis zur Niederschlagswassergebühr und Hundesteuer:
Die Niederschlagswassergebühr wird gem. § 16 Abs. 4 Satz 2 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung am 15.03.2012 fällig. Die Hundesteuer ist am 15.02.2012 fällig, laut § 11 Hundesteuersatzung. Gebühren- und Steuerschuldner, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden um termingerechte Bezahlung gebeten. Aktuelle Fundsachen: Die Fundsachen finden Sie ab sofort unter der Elektronischen Stadtverwaltung.
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