Seit dem 01.01.2007 werden die Kanalbenutzungsgebühren getrennt als Schmutzwassergebühr (siehe dort) und als Niederschlagswassergebühr erhoben.
Dabei obliegt die Ermittlung der maßgeblichen versiegelten Fläche dem Gebührenschuldner (= in der Regel der Grundstückseigentümer). Dieser hat der Stadt innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Versiegelungsmaßnahmen einen Lageplan in dreifacher Ausfertigung (Maßstab 1 : 500) vorzulegen, in dem die bebauten und befestigten Flächen farblich gekennzeichnet sind.
Soweit die erforderliche Meldung nicht bis zum 01.01. des Folgejahres nach der Schaffung von befestigten Flächen erfolgt ist, wird die Stadt anhand der vorliegenden Unterlagen die bebauten und befestigten Flächen zu 100 % in Ansatz bringen.
Das entsprechende Erfassungsblatt finden sie hier als PDF-Dokument (zum Ausdrucken und Ausfüllen) bzw. hier als Excel-Dokument (zum Ausfüllen mit Rechenfunktion und elektronischer Rückgabe als Mailanhang an "bauamt5@hersbruck.de").
Ein Merkblatt mit Ausfüllhinweisen und der Muster eines Lageplanes finden sie hier.
Die städtische „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung“ finden Sie hier.
Im übrigen wird hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr auf folgendes hingewiesen:
Die Gebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten (versiegelten) Teilflächen der angeschlossenen Grundstücke (gerundet auf volle m²), von denen aus Niederschlagswasser (Regenwasser) direkt oder indirekt in die Entwässerungseinrichtung abfließen kann. Als befestigt gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d. h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen oder Plattenbeläge.
Die versiegelten Teilflächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird. Er beträgt
1,0 bei Asphalt, Beton, befestigte Fläche mit Fugendichtung, Plattenbelag und Betonsteinpflaster unter 10 mm Fugenbreite sowie Dachflächen ohne Begrünung
0,5 bei Pflaster ab 10 mm wasserdurchlässiger Fugenbreite, wasserdurchlässiges Pflaster aus Porenbeton
0,3 bei begrünten Dachflächen mit einer Pflanzendecke und einem Aufbau, der dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt
0,2 bei Kies oder Schotterflächen
0,0 bei Rasengittersteinen
Mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr aus 20 %. der Fläche werden berücksichtigt:
- Grundstücksflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser versickert (z.B. durch eine Sickermulde, Rigolenversickerung, Sickerschacht) und mit Notüberlauf der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird
Voraussetzung:
Stauvolumen = 1 m³ je angefangene 50 m² angeschlossene Fläche
Mindestgröße = 2 m³
- Grundstücksflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über eine Regenwassernutzungsanlage (Zisterne) mit Notüberlauf der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird.
Voraussetzung:
Speichervolumen = 1 m³ je angefangene 50 m² angeschlossene Fläche
Mindestgröße = 2 m³
Die Gebühr beträgt 0,17 € pro Quadratmeter. Die Gebühr ist einmal im Jahr fällig (Termin 15.02.). Hierfür erlässt die Stadt Hersbruck einen gesonderten Bescheid. Dieser gilt solange weiter, bis sich auf dem Grundstück die Eigentums- oder Versiegelungsverhältnisse ändern.
Bauverwaltung im Fachbereich 3 Bauamt Rathaus Unterer Markt 1 91217 Hersbruck
Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr | Berechnung der Niederschlagswassergebühr, Erlass der Beitragsbescheide, Bearbeitung von Widersprüchen |
[... zurück ...]